Baden in Schleswig-Holstein

2.2.1 Kriterien der Badegewässerverordnung

Alle Werte in der folgenden Tabelle werden durch die Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte überwacht. An einigen Badestellen wird häufiger beprobt als es die von der Badegewässerrichtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit (monatlich) vorsieht.

Die Bewertung der Badegewässerqualität nach der neuen EG-Badegewässerrichtlinie bezieht sich auf einen Zeitraum von vier Jahren, also auf vier Badesaisons. Die EG-Badegewässerrichtlinie enthält neue Grenzwerte, die auf diesen Zeitraum bezogen sind und mit einem bestimmten statistischen Rechenverfahren aus den in den vier Jahren gezogenen Proben berechnet werden. Die neuen Grenzwerte treten aber erst 2011 in Kraft. Bis dahin gelten die Grenzwerte der nachfolgenden Tabelle.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes hat die Badewasserkommission beim Umweltbundesamt sog. „Maßnahmewerte“ empfohlen. Der Maßnahmewert für die E.coli liegt etwas niedriger als der Grenzwert der alten Richtlinie, ist also strenger als der bisherige Grenzwert. Bei Überschreitung der Maßnahmewerte trifft die jeweilige Gesundheitsbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung:
· Kontrolluntersuchung
· bei Bestätigung der Überschreitung des Maßnahmewertes => Badeverbot (Verbotsschilder, Meldung an das Ministerium Information der Bevölkerung auf ortsübliche Weise).

Mikrobiologische Faktoren

Richt-
wert

Grenz-
wert

Maßnahme-

Wert

Mindesthäufigkeit
der Proben

Escherichia coli / 100 ml

100

2.000

1.800

monatlich

Intestinale Enterokokken / 100 ml

100

-

700

monatlich

Neben den mikrobiologischen Parametern sind von den Gesundheitsbehörden regelmäßige Sichtkontrollen auf teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle durchzuführen. Die Überwachung erstreckt sich zudem auf das Vorkommen von Blaualgen und Makroalgen. Hierauf sind im Bedarfsfall gezielte Untersuchungen durchzuführen, um das Potential einer möglichen Gesund- heitsgefährdung zu bestimmen. Als Besonderheit des Landes Schleswig-Holstein können die Gesundheitsbehörden Überwachung und Untersuchung auch auf alle sonstigen Organismen und Stoffe ausdehnen, die eine Gefährdung der Gesundheit besorgen lassen. 

Alle Werte in der folgenden Tabelle werden durch die Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte überwacht.

Wenn Auffälligkeiten oder ein Gefährdungspotential festgestellt werden, wird eine Überprüfung der Einflussfaktoren vorgenommen.

Faktoren

„Grenz-
wert“

Mindesthäufigkeit
der Überwachung

Teerrückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle

das Baden nicht beeinträchtigend

monatlich

Algen

die Gesundheit nicht gefährdend

monatlich oder bei Bedarf

Sonstige Organismen und Stoffe

die Gesundheit nicht gefährdend

bei Bedarf

 

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